Familienrecht
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Kostenklarheit
Güterrecht
Maßgeblich
für
den
Ausgleich
der
in
der
Ehezeit
erwirtschafteten
Vermögenswerte
ist,
in
welchem ehelichen Güterstand die Parteien lebten.
Haben
die
Parteien
im
gesetzlichen
Güterstand
der
Zugewinngemeinschaft
zusammengelebt,
so
besteht
bei
Scheidung
der
Ehe
ein
güterrechtlicher
Anspruch
auf
Zugewinnausgleich.
Haben
die
Ehegatten
dagegen
mit
einem
Ehevertrag
eine
sog.
modifizierte
Zugewinngemeinschaft
vereinbart,
so
sind
die
getroffenen
Vereinbarungen
bei
Berechnung
des
Zugewinns
zu
berücksichtigen.
Nur
wenn
die
Eheleute
per
Ehevertrag
Gütertrennung
vereinbart
haben
ist
im
Falle
einer
Scheidung
kein
Ausgleich
des
in
der
Ehe
erwirtschafteten Zugewinns erforderlich.
Maßgeblicher
Stichtag
zur
Bestimmung
des
auszugleichenden
Vermögens
ist
der
Tag,
an
dem
der
Scheidungsantrag
an
den
Antragsgegner
zugestellt
wurde.
Auf
diesem
Tag
ist
das
sog. Endvermögen beider Parteien zu bestimmen.
Der
jeweilige
Zugewinn
ist
dann
die
Differenz
aller
Vermögenswerte
zu
diesem
Endstichtag
abzüglich
aller
bereits
zu
Beginn
der
Ehe
(Stichtag
ist
hier
der
Tag
der
Eheschließung)
vorhandenen
Vermögenswert
sowie
abzüglich
Vermögen,
das
in
der
Ehezeit
durch
Erbschaft und/oder Schenkung erworben wurde.
Derjenige,
der
nach
dieser
Berechnung
einen
höheren
Zugewinn
erzielt
hat,
muss
die
Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ausgleichen mit Rechtskraft der Scheidung.
Eine
Ausgleichsforderung
kann
jedoch
auch
noch
außerhalb
des
Scheidungsverfahrens
geltend
gemacht
werden.
Der
Anspruch
verjährt
erst
drei
Jahre
nach
Rechtskraft
der
Scheidung.
Sollte
man
auch
während
der
Trennungszeit
keine
Teilhabe
des
anderen
Ehegatten
an
der
eigenen
Vermögensentwicklung
mehr
wünschen
und/oder
befürchten,
dass
der
andere
Ehegatte
in
dieser
Zeit
Vermögensverschiebungen
vornimmt,
so
sollte
man
im
Rahmen
einer
sog.
Trennungsvereinbarung
bereits
vor
Einreichung
des
Scheidungsantrags
Ausgleichsregelungen
treffen
und
für
die
weitere
Ehezeit
Gütertrennung
vereinbaren.
Das
erspart bei der Scheidung viel Zeit, Kosten und Ärger.
Kann
eine
solche
einvernehmliche
Regelung
nicht
getroffen
werden,
besteht
in
eng
begrenzten
Fällen
auch
die
gerichtliche
Möglichkeit
eines
sog.
vorzeitigen
Zugewinnausgleichsanspruchs.
Vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden ist
->
Die Auseinandersetzung der Ehewohnung und des Hausrates
->
und
dem
Versorgungsausgleich
(Ausgleich
der
in
der
Ehezeit
erworbene
erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente)
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