Familienrecht
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Kostenklarheit
Güterrecht Maßgeblich   für   den   Ausgleich   der   in   der   Ehezeit   erwirtschafteten   Vermögenswerte   ist,   in welchem ehelichen Güterstand die Parteien lebten. Haben      die      Parteien      im      gesetzlichen      Güterstand      der      Zugewinngemeinschaft zusammengelebt,   so   besteht   bei   Scheidung   der   Ehe   ein   güterrechtlicher   Anspruch   auf Zugewinnausgleich.    Haben    die    Ehegatten    dagegen    mit    einem    Ehevertrag    eine    sog. modifizierte   Zugewinngemeinschaft   vereinbart,   so   sind   die   getroffenen   Vereinbarungen   bei Berechnung   des   Zugewinns   zu   berücksichtigen.   Nur   wenn   die   Eheleute   per   Ehevertrag Gütertrennung   vereinbart   haben   ist   im   Falle   einer   Scheidung   kein   Ausgleich   des   in   der   Ehe erwirtschafteten Zugewinns erforderlich. Maßgeblicher   Stichtag   zur   Bestimmung   des   auszugleichenden   Vermögens   ist   der   Tag,   an dem   der   Scheidungsantrag   an   den   Antragsgegner   zugestellt   wurde.   Auf   diesem   Tag   ist   das sog. Endvermögen beider Parteien zu bestimmen. Der   jeweilige   Zugewinn   ist   dann   die   Differenz   aller   Vermögenswerte   zu   diesem   Endstichtag abzüglich   aller   bereits   zu   Beginn   der   Ehe   (Stichtag   ist   hier   der   Tag   der   Eheschließung) vorhandenen    Vermögenswert    sowie    abzüglich    Vermögen,    das    in    der    Ehezeit    durch Erbschaft und/oder Schenkung erworben wurde. Derjenige,   der   nach   dieser   Berechnung   einen   höheren   Zugewinn   erzielt   hat,   muss   die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ausgleichen mit Rechtskraft der Scheidung. Eine   Ausgleichsforderung   kann   jedoch   auch   noch   außerhalb   des   Scheidungsverfahrens geltend   gemacht   werden.   Der   Anspruch   verjährt   erst   drei   Jahre   nach   Rechtskraft   der Scheidung. Sollte   man   auch   während   der   Trennungszeit   keine   Teilhabe   des   anderen   Ehegatten   an   der eigenen   Vermögensentwicklung   mehr   wünschen   und/oder   befürchten,   dass   der   andere Ehegatte   in   dieser   Zeit   Vermögensverschiebungen   vornimmt,   so   sollte   man   im   Rahmen einer     sog.     Trennungsvereinbarung     bereits     vor     Einreichung     des     Scheidungsantrags Ausgleichsregelungen   treffen   und   für   die   weitere   Ehezeit   Gütertrennung   vereinbaren.   Das erspart bei der Scheidung viel Zeit, Kosten und Ärger. Kann    eine    solche    einvernehmliche    Regelung    nicht    getroffen    werden,    besteht    in    eng begrenzten      Fällen      auch      die      gerichtliche      Möglichkeit      eines      sog.      vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruchs.  Vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden ist -> Die Auseinandersetzung der Ehewohnung und des Hausrates -> und     dem     Versorgungsausgleich     (Ausgleich     der     in     der     Ehezeit     erworbene erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente)
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