Familienrecht
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Kostenklarheit
Trennungsunterhalt Der   Trennungsunterhaltsanspruch   ist   der   Unterhaltsanspruch,   der   ab   der   Trennung   bis   zur rechtskräftigen Scheidung bestehen kann. Leben   Ehegatten   getrennt,   so   kann    ein   Ehegatte   von   dem   anderen   einen   angemessenen Unterhalt   verlangen,   der   sich   nach   den   eheliche   Lebensverhältnisse   und   den   Erwerbs-   und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bemisst (§ 1361 Abs. 1 BGB ) . Die   Unterhaltshöhe   wird   in   drei   Stufen    bestimmt:   Zunächst   wird   der   Unterhaltsbedarf ermittelt,   der   sich   nach   den   ehelichen   Lebensverhältnissen   und   den   ehelichen   Erwerbs- und   Vermögensverhältnissen   richtet.   Es   wird   sodann   geprüft,   ob   der   Unterhaltsberechtigte bedürftig   ist,   d.h.   ob   er   über   ausreichendes   eigenes   Einkommen   verfügt   oder   verpflichtet werden   kann   eigene   Einkünfte   zu   erzielen.   Als   dritte   Stufe   muss   sodann   überprüft   werden, ob derjenige, der Unterhalt zahlen muss, auch ausreichend leistungsfähig ist. Der   Anspruch   auf   Trennungsunterhalt   besteht   unabhängig   vom   Grund   der   Trennung.   Nur   in eng   begrenzten   Ausnahmefällen   kann   der   Unterhaltsanspruch   wegen   grober   Unbilligkeit herabgesetzt werden oder ganz entfallen. Unterhalt   für   die   Vergangenheit   wird   nur   geschuldet,   wenn   bereits   zu   einem   früheren Zeitpunkt   zur   Auskunft   über   die   Einkünfte   und/oder   zur   Unterhaltszahlung   aufgefordert wurde. Der    Trennungsunterhaltsanspruch    endet    mit    Rechtskraft    der    Scheidung.    Der    sog. nacheheliche   Unterhalt   stellt   einen   eigenen   und   vom   Trennungsunterhalt   unabhängigen Anspruch dar.
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