Familienrecht
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Kostenklarheit
Trennungsunterhalt
Der
Trennungsunterhaltsanspruch
ist
der
Unterhaltsanspruch,
der
ab
der
Trennung
bis
zur
rechtskräftigen Scheidung bestehen kann.
Leben
Ehegatten
getrennt,
so
kann
ein
Ehegatte
von
dem
anderen
einen
angemessenen
Unterhalt
verlangen,
der
sich
nach
den
eheliche
Lebensverhältnisse
und
den
Erwerbs-
und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten bemisst (§ 1361 Abs. 1 BGB
)
.
Die
Unterhaltshöhe
wird
in
drei
Stufen
bestimmt:
Zunächst
wird
der
Unterhaltsbedarf
ermittelt,
der
sich
nach
den
ehelichen
Lebensverhältnissen
und
den
ehelichen
Erwerbs-
und
Vermögensverhältnissen
richtet.
Es
wird
sodann
geprüft,
ob
der
Unterhaltsberechtigte
bedürftig
ist,
d.h.
ob
er
über
ausreichendes
eigenes
Einkommen
verfügt
oder
verpflichtet
werden
kann
eigene
Einkünfte
zu
erzielen.
Als
dritte
Stufe
muss
sodann
überprüft
werden,
ob derjenige, der Unterhalt zahlen muss, auch ausreichend leistungsfähig ist.
Der
Anspruch
auf
Trennungsunterhalt
besteht
unabhängig
vom
Grund
der
Trennung.
Nur
in
eng
begrenzten
Ausnahmefällen
kann
der
Unterhaltsanspruch
wegen
grober
Unbilligkeit
herabgesetzt werden oder ganz entfallen.
Unterhalt
für
die
Vergangenheit
wird
nur
geschuldet,
wenn
bereits
zu
einem
früheren
Zeitpunkt
zur
Auskunft
über
die
Einkünfte
und/oder
zur
Unterhaltszahlung
aufgefordert
wurde.
Der
Trennungsunterhaltsanspruch
endet
mit
Rechtskraft
der
Scheidung.
Der
sog.
nacheheliche
Unterhalt
stellt
einen
eigenen
und
vom
Trennungsunterhalt
unabhängigen
Anspruch dar.
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