Familienrecht
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Kostenklarheit
Trennung Nach   der   gesetzlichen   Definition   leben   Ehegatten   getrennt,   wenn   zwischen   ihnen   keine häusliche    Gemeinschaft    mehr    besteht    und    ein    Ehegatte    sie    erkennbar    nicht    wieder herstellen   will   –   wenn   er   die   Fortführung   der   ehelichen   Lebensgemeinschaft   ablehnt.   Die häusliche   Gemeinschaft   besteht   auch   dann   nicht   mehr,   wenn   die   Ehegatten   innerhalb   der gemeinsamen ehelichen Wohnung getrennt leben. In der praktischen Umsetzung sind Ehegatten daher getrenntlebend, wenn sie - getrennte Kassen haben - getrennte Zimmer/Wohnungen bewohnen und einen - getrennten Haushalt führen (kein gemeinsames Essen, Waschen, Einkaufen, etc.) Für   die   Trennung   selbst   ist   keine   förmliche   Meldung   nötig.   Die   tatsächliche,   nachweisbare Umsetzung genügt um das Trennungsjahr beginnen zu lassen. Als   Rechtsfolge   der   Trennung   ist   nach   einem   Trennungsjahr   eine   Ehescheidung   möglich, wenn   beide   Partner   der   Scheidung   zustimmen.   Spätestens   nach   drei   Jahren   Trennung   gilt die   Ehe   auch   gegen   den   Willen   eines   Ehegatten   als   unwiderlegbar   zerrüttet   und   kann   ohne Begründung    und    ohne    ausdrückliche    Zustimmung    des    anderen    Ehegatten    geschieden werden. Schon    mit    der    Trennung    empfiehlt    es    sich    zu    einem    möglichst    frühen    Zeitpunkt einvernehmliche   Regelungen   zu   den   Trennungs-   und   späteren   Scheidungsfolgen   zu   treffen. Insbesondere sollten Regelungen gefunden werden zu - Unterhaltsansprüchen/-pflichten - Nutzung der Ehewohnung - Aufteilung des gemeinsamen Hausrates - Trennung gemeinsamer Konten - Regelungen des Umgangs zu etwaigen gemeinsamen Kindern Die   Trennungs-   und   Scheidungsfolgen   können   in   einer   sog.   Trennungsvereinbarung   fixiert werden. Diese stellt eine Art Ehevertrag dar, der auf die Beendigung der Ehe gerichtet ist. Gegebenenfalls   ist   eine   Trennungsmitteilung   an   die   örtliche   Gemeinde   zu   machen   um   die Lohnsteuerklassen   ändern   zu   lassen.   Hierzu   sollten   Sie   sich   aber   unbedingt   vorab   rechtlich und/oder steuerrechtlich beraten lassen.  
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