Familienrecht
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Kostenklarheit
Trennung
Nach
der
gesetzlichen
Definition
leben
Ehegatten
getrennt,
wenn
zwischen
ihnen
keine
häusliche
Gemeinschaft
mehr
besteht
und
ein
Ehegatte
sie
erkennbar
nicht
wieder
herstellen
will
–
wenn
er
die
Fortführung
der
ehelichen
Lebensgemeinschaft
ablehnt.
Die
häusliche
Gemeinschaft
besteht
auch
dann
nicht
mehr,
wenn
die
Ehegatten
innerhalb
der
gemeinsamen ehelichen Wohnung getrennt leben.
In der praktischen Umsetzung sind Ehegatten daher getrenntlebend, wenn sie
-
getrennte Kassen haben
-
getrennte Zimmer/Wohnungen bewohnen und einen
-
getrennten Haushalt führen (kein gemeinsames Essen, Waschen, Einkaufen, etc.)
Für
die
Trennung
selbst
ist
keine
förmliche
Meldung
nötig.
Die
tatsächliche,
nachweisbare
Umsetzung genügt um das Trennungsjahr beginnen zu lassen.
Als
Rechtsfolge
der
Trennung
ist
nach
einem
Trennungsjahr
eine
Ehescheidung
möglich,
wenn
beide
Partner
der
Scheidung
zustimmen.
Spätestens
nach
drei
Jahren
Trennung
gilt
die
Ehe
auch
gegen
den
Willen
eines
Ehegatten
als
unwiderlegbar
zerrüttet
und
kann
ohne
Begründung
und
ohne
ausdrückliche
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
geschieden
werden.
Schon
mit
der
Trennung
empfiehlt
es
sich
zu
einem
möglichst
frühen
Zeitpunkt
einvernehmliche
Regelungen
zu
den
Trennungs-
und
späteren
Scheidungsfolgen
zu
treffen.
Insbesondere sollten Regelungen gefunden werden zu
-
Unterhaltsansprüchen/-pflichten
-
Nutzung der Ehewohnung
-
Aufteilung des gemeinsamen Hausrates
-
Trennung gemeinsamer Konten
-
Regelungen des Umgangs zu etwaigen gemeinsamen Kindern
Die
Trennungs-
und
Scheidungsfolgen
können
in
einer
sog.
Trennungsvereinbarung
fixiert
werden. Diese stellt eine Art Ehevertrag dar, der auf die Beendigung der Ehe gerichtet ist.
Gegebenenfalls
ist
eine
Trennungsmitteilung
an
die
örtliche
Gemeinde
zu
machen
um
die
Lohnsteuerklassen
ändern
zu
lassen.
Hierzu
sollten
Sie
sich
aber
unbedingt
vorab
rechtlich
und/oder steuerrechtlich beraten lassen.
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