Familienrecht
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Kostenklarheit
Versorgungsausgleich Der   Versorgungsausgleich   ist   der   Ausgleich   der   von   den   Eheleuten   in   der   Ehe   erworbenen Rentenanwartschaften.   Über   diese   Folgesache   muss   das   Familiengericht   im   Regelfall   „von Amts wegen“ entscheiden sobald ein Ehescheidungsantrag vorliegt. Für   beide   Ehepartner   ermittelt   das   Familienrecht,   welche   Rentenanwartschaften   bis   zur Zustellung     des     Scheidungsantrags     (Stichtag)     der     Ehescheidung     entstanden     sind. Ausgeglichen werden dabei sämtliche Rentenansprüche, also - die     „normale"     gesetzliche     Rente     bei     der     Rentenversicherung     Bund     oder Beamtenpensionskasse - Betriebsrenten und - andere Zusatzversorgungen, wie Direktversicherungen oder Lebensversicherungen; Das   Familiengericht   übersendet   zu   Beginn   des   Verfahrens   an   beide   Parteien   Fragebögen mit   denen   die      jeweiligen   Versorgungsträger   auf   Anforderung   des   Familiengerichts   die genauen    ehezeitbezogenen    Rentenansprüche    errechnen.    Die    erwirtschafteten    Renten werden   sodann   verglichen   und   derjenige,   der   höhere   Anwartschaften   erworben   hat,   muss dem anderen die Hälfte des übersteigenden Betrages ausgleichen.
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