Familienrecht
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Kostenklarheit
Nachehelicher Unterhalt Nach    der    Rechtskraft    der    Scheidung    ersetzt    der    nacheheliche    Unterhaltsanspruch gegebenenfalls den vorherigen Trennungsunterhaltsanspruch (Grundsätze vgl. dort). Dafür   sind   jedoch   weitergehende   Voraussetzungen   zu   erfüllen   als   lediglich   die   Trennung und        Bedürftigkeit.        Der        Unterhaltsfordernde        muss        zudem        bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (§§ 1570 - 1576 BGB).  Danach   haben   geschiedene   Eheleute   alle   Anstrengungen   zu   unternehmen,   selbst   für   ihren Unterhalt   zu   sorgen.   Ein   Anspruch   auf   Unterhalt   kann   allenfalls   bestehen,   wenn   der   eigene Bedarf nicht durch ausreichende eigene Einkünfte gedeckt werden kann; etwa wegen - der Betreuung gemeinsamer Kinder, - wegen Erwerbsunfähigkeit, - wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, - wegen Alters oder - wegen Krankheit. Sind   beide   geschiedene   Eheleute   erwerbstätig,   können   etwaige   Einkommensunterschiede nach   der   Scheidung      ggf.   durch   den   sog.   Aufstockungsunterhalt   ausgeglichen   werden.   Die Höhe   und   Dauer   dieses   zu   leistenden   Ausgleichs   hängt   stark   vom   individuellen   Einzelfall   ab und soll aufgrund der neuen Gesetzeslage nach und nach ganz entfallen.
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