Familienrecht
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Kostenklarheit
Nachehelicher Unterhalt
Nach
der
Rechtskraft
der
Scheidung
ersetzt
der
nacheheliche
Unterhaltsanspruch
gegebenenfalls den vorherigen Trennungsunterhaltsanspruch (Grundsätze vgl. dort).
Dafür
sind
jedoch
weitergehende
Voraussetzungen
zu
erfüllen
als
lediglich
die
Trennung
und
Bedürftigkeit.
Der
Unterhaltsfordernde
muss
zudem
bestimmte
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (§§ 1570 - 1576 BGB).
Danach
haben
geschiedene
Eheleute
alle
Anstrengungen
zu
unternehmen,
selbst
für
ihren
Unterhalt
zu
sorgen.
Ein
Anspruch
auf
Unterhalt
kann
allenfalls
bestehen,
wenn
der
eigene
Bedarf nicht durch ausreichende eigene Einkünfte gedeckt werden kann; etwa wegen
-
der Betreuung gemeinsamer Kinder,
-
wegen Erwerbsunfähigkeit,
-
wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit,
-
wegen Alters oder
-
wegen Krankheit.
Sind
beide
geschiedene
Eheleute
erwerbstätig,
können
etwaige
Einkommensunterschiede
nach
der
Scheidung
ggf.
durch
den
sog.
Aufstockungsunterhalt
ausgeglichen
werden.
Die
Höhe
und
Dauer
dieses
zu
leistenden
Ausgleichs
hängt
stark
vom
individuellen
Einzelfall
ab
und soll aufgrund der neuen Gesetzeslage nach und nach ganz entfallen.
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