Familienrecht
© 2016 Anwaltskanzlei von Roennebeck - Residenzstr. 23 - 80333 München-Telefon 089/2102-7890 Email: Kanzlei@vonRoennebeck.de
Kontaktformular
Kostenklarheit
Sorgerecht
Der
Grundsatz
lautet,
dass
die
Eltern
das
gemeinsame
Sorgerecht
auch
nach
einer
Scheidung behalten.
Das
Sorgerecht
umfasst
insbesondere
das
Recht
und
die
Pflicht,
sich
um
die
erheblichen
Belange
des
gemeinsamen
Kindes
zu
kümmern.
Dies
sind
etwa
vermögensrechtliche
Fragen
und
Entscheidungen
im
Hinblick
auf
die
Gesundheit
und
Ausbildung
des
Kindes
(§
1687 BGB).
Entscheidungen
des
täglichen
Lebens
hingegen
trifft
immer
der
Elternteil
alleine,
bei
dem
sich
das
Kind
gewöhnlich
aufhält.
Dieser
gewöhnliche
Aufenthalt
kann
als
Teil
des
Sorgerechts
(Aufenthaltsbestimmungsrecht)
entweder
von
beiden
Elternteilen
einvernehmlich entschieden werden oder gerichtlich geklärt werden.
Das
alleinige
Sorgerecht
kann
auf
Antrag
per
gerichtlicher
Entscheidung
grundsätzlich
auch
auf
einen
Elternteil
alleine
übertragen
werden.
Dafür
bedarf
es
aber
schwerwiegender
Gründe.
Entscheidend
ist
alleine,
dass
es
dem
Kindeswohl
widerspricht,
wenn
beide
Eltern
das Sorgerecht weiter gemeinsam behalten.
Es
ist
im
Interesse
des
Kindes
immer
besser,
wenn
sich
die
Eltern
auf
eine
Fortsetzung
der
gemeinsamen
Sorge
verständigen
und
auch
die
wichtigen
Lebensentscheidungen
gemeinsam treffen können.
Residenzstr. 23
80333 München
Kanzlei@vonRoennebeck.de
Tel: 089/2102-7890
Fax: 089/2102-7872
Kontaktformular
Bitte vereinbaren Sie einen
Termin zu einer unver-
bindlichen Erstberatung