Familienrecht
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Kostenklarheit
Kindesunterhalt Der    Kindesunterhalt    ist    im    Gegensatz    zu    den    Unterhaltsansprüchen    der    Ehegatten weitgehend   einheitlich   geregelt   in   der   sog.   Düsseldorfer   Tabelle .   Die   Düsseldorfer   Tabelle erscheint   in   der   Regel   alle   zwei   Jahre   neu   und   unterscheidet   nicht   zwischen   ehelichen   und nichtehelichen Kindern. Minderjährige   Kinder    sind   nach   der   gesetzlichen   Regel   grundsätzlich   unterhaltsberechtigt, da   sie   ihren   Lebensbedarf   nicht   durch   eigene   Einkünfte   decken   können.   Die   Höhe   des   sog. Barunterhaltsanspruchs      bestimmt      sich      nach      dem      bereinigte      Nettoeinkommen (Nettoeinkommen   abzüglich   unterhaltsrechtlich   relevanter   monatlicher   Belastungen)   des Barunterhaltsverpflichteten   und   dem   Alter   des   Kindes.   In   Abzug   gebracht   wird   allenfalls   die Hälfte   der   Ausbildungsvergütungen   nach   Abzug   von   Steuern,   Sozialabgaben   sowie   einer Ausbildungspauschale von € 90,00 EUR. Die   Düsseldorfer   Tabelle   beruht   auf   der   neuen   Regelung   des   §   1612a   BGB.   Danach   liegt der   Mindestbedarf   eines   minderjährigen   Kindes   beim   doppelten   Kinderfreibetrag   des   §   32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz. Die   Düsseldorfer   Tabelle   ist   in   10   Einkommensstufen   und   drei   Altersgruppen   eingeteilt, sowie einer Bedarfsgruppe für Volljährige. Zum   Barunterhalt   ist   bei   minderjährigen   Kindern   der   Elternteil   verpflichtet,   bei   dem   sich das     Kind     nicht     ständig     aufhält.     Der     jeweils     andere     Elternteil     erbringt     seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Bei   der   Unterhaltsverpflichtung   gegenüber   volljährigen   Kindern    ist   entscheidend,   ob   das Kind   noch   in   Schul-   oder   Berufsausbildung   befindet.   Eine   gesetzliche   Begrenzung   der Unterhaltsverpflichtung gibt es nicht. 
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