Familienrecht
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Kostenklarheit
Kindesunterhalt
Der
Kindesunterhalt
ist
im
Gegensatz
zu
den
Unterhaltsansprüchen
der
Ehegatten
weitgehend
einheitlich
geregelt
in
der
sog.
Düsseldorfer
Tabelle
.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
erscheint
in
der
Regel
alle
zwei
Jahre
neu
und
unterscheidet
nicht
zwischen
ehelichen
und
nichtehelichen Kindern.
Minderjährige
Kinder
sind
nach
der
gesetzlichen
Regel
grundsätzlich
unterhaltsberechtigt,
da
sie
ihren
Lebensbedarf
nicht
durch
eigene
Einkünfte
decken
können.
Die
Höhe
des
sog.
Barunterhaltsanspruchs
bestimmt
sich
nach
dem
bereinigte
Nettoeinkommen
(Nettoeinkommen
abzüglich
unterhaltsrechtlich
relevanter
monatlicher
Belastungen)
des
Barunterhaltsverpflichteten
und
dem
Alter
des
Kindes.
In
Abzug
gebracht
wird
allenfalls
die
Hälfte
der
Ausbildungsvergütungen
nach
Abzug
von
Steuern,
Sozialabgaben
sowie
einer
Ausbildungspauschale von € 90,00 EUR.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
beruht
auf
der
neuen
Regelung
des
§
1612a
BGB.
Danach
liegt
der
Mindestbedarf
eines
minderjährigen
Kindes
beim
doppelten
Kinderfreibetrag
des
§
32
Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
ist
in
10
Einkommensstufen
und
drei
Altersgruppen
eingeteilt,
sowie einer Bedarfsgruppe für Volljährige.
Zum
Barunterhalt
ist
bei
minderjährigen
Kindern
der
Elternteil
verpflichtet,
bei
dem
sich
das
Kind
nicht
ständig
aufhält.
Der
jeweils
andere
Elternteil
erbringt
seine
Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes.
Bei
der
Unterhaltsverpflichtung
gegenüber
volljährigen
Kindern
ist
entscheidend,
ob
das
Kind
noch
in
Schul-
oder
Berufsausbildung
befindet.
Eine
gesetzliche
Begrenzung
der
Unterhaltsverpflichtung gibt es nicht.
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