Familienrecht
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Kostenklarheit
Scheidung Einen Scheidungsantrag stellen kann ein Ehepartner wenn - es   ihm   aufgrund   des   Verhaltens   des   anderen   Ehepartners   (Alkoholmissbrauch, Gewalttätigkeit, o.ä.) nicht zumutbar ist weiter verheiratet zu sein - wenn   mindestens   ein   Trennungsjahr   vorüber   ist   und   beide   Eheleute   geschieden werden möchten oder - wenn die Parteien mindestens drei Jahre getrennt leben. Für     das     Ehescheidungsverfahren     sind     -     wie     auch     für     sämtlich     Trennungs-     und Scheidungsfolgen   (Unterhalt,   elterliches   Sorgerecht,   Vermögensausgleich,   usw.)   -   eigens hierfür eingerichtete Familiengerichte zuständig. Das   Verfahren   wird   eingeleitet,   indem   ein   Ehegatte   einen   Scheidungsantrag   einreicht. Dieser    Antrag    hat    die    persönlichen    Daten    der    Eheleute,    den    Hochzeitstag    und    eine Begründung   zu   enthalten.   Ist   ein   Trennungsjahr   abgelaufen   und   stimmen   beide   Eheleute dem   Antrag   zu,   bedarf   es   keiner   weiteren   Begründung,   wohl   aber   einer   Erklärung   zur Regelung   der   Scheidungsfolgen.   Die   Antragsschrift   ist   mit   einer   Kopie   der   Heiratsurkunde (Original   ist   im   Termin   vorzulegen)   sowie   den   Geburtsurkunden   etwaiger   gemeinsamer Kinder durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Mit   der   Ehescheidung   wird   von   Amts   wegen   nur   der   Versorgungsausgleich   geregelt.   Alle anderen        Trennungs-        und        Scheidungsfolgen        wie        Unterhalt,        Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung   oder   Wohnungs-   und   Hausratsverteilung   werden   nur   dann gerichtlich geklärt, wenn entsprechende Anträge gestellt werden. Die   Kosten   eines   Scheidungsverfahrens   richten   sich   nach   dem   Aufwand   und/oder   dem sogenannten   Gegenstandswert.   Dieser   bestimmt   sich   nach   dem   Wert   der   zu   regelnden Fragen. Falls     streitige     Punkte     im     Zusammenhang     mit     einer     Scheidung     bereits     vorab einvernehmlich    geklärt    werden    können    (etwa    in    einer    sog.    Trennungsvereinbarung) können    die    Kosten    eines    Scheidungsverfahrens    erheblich    reduziert    werden.    Darüber hinaus   ist   es   dann   ausreichend,   wenn   die   antragstellende   Partei   anwaltlich   vertreten   ist. Die   andere   Partei   muss   keinen   eigenen   Anwalt   im   Verfahren   haben.   Die   Ehescheidung kann    somit    unter    Beteiligung    nur    einer    Anwältin    oder    eines    Anwaltes    durchgeführt werden. Das spart annähernd die Hälfte der Verfahrenskosten.
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