Familienrecht
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Kostenklarheit
Scheidung
Einen Scheidungsantrag stellen kann ein Ehepartner wenn
-
es
ihm
aufgrund
des
Verhaltens
des
anderen
Ehepartners
(Alkoholmissbrauch,
Gewalttätigkeit, o.ä.) nicht zumutbar ist weiter verheiratet zu sein
-
wenn
mindestens
ein
Trennungsjahr
vorüber
ist
und
beide
Eheleute
geschieden
werden möchten oder
-
wenn die Parteien mindestens drei Jahre getrennt leben.
Für
das
Ehescheidungsverfahren
sind
-
wie
auch
für
sämtlich
Trennungs-
und
Scheidungsfolgen
(Unterhalt,
elterliches
Sorgerecht,
Vermögensausgleich,
usw.)
-
eigens
hierfür eingerichtete Familiengerichte zuständig.
Das
Verfahren
wird
eingeleitet,
indem
ein
Ehegatte
einen
Scheidungsantrag
einreicht.
Dieser
Antrag
hat
die
persönlichen
Daten
der
Eheleute,
den
Hochzeitstag
und
eine
Begründung
zu
enthalten.
Ist
ein
Trennungsjahr
abgelaufen
und
stimmen
beide
Eheleute
dem
Antrag
zu,
bedarf
es
keiner
weiteren
Begründung,
wohl
aber
einer
Erklärung
zur
Regelung
der
Scheidungsfolgen.
Die
Antragsschrift
ist
mit
einer
Kopie
der
Heiratsurkunde
(Original
ist
im
Termin
vorzulegen)
sowie
den
Geburtsurkunden
etwaiger
gemeinsamer
Kinder
durch einen Rechtsanwalt
beim zuständigen Familiengericht einzureichen.
Mit
der
Ehescheidung
wird
von
Amts
wegen
nur
der
Versorgungsausgleich
geregelt.
Alle
anderen
Trennungs-
und
Scheidungsfolgen
wie
Unterhalt,
Sorgerecht,
Vermögensauseinandersetzung
oder
Wohnungs-
und
Hausratsverteilung
werden
nur
dann
gerichtlich geklärt, wenn entsprechende Anträge gestellt werden.
Die
Kosten
eines
Scheidungsverfahrens
richten
sich
nach
dem
Aufwand
und/oder
dem
sogenannten
Gegenstandswert.
Dieser
bestimmt
sich
nach
dem
Wert
der
zu
regelnden
Fragen.
Falls
streitige
Punkte
im
Zusammenhang
mit
einer
Scheidung
bereits
vorab
einvernehmlich
geklärt
werden
können
(etwa
in
einer
sog.
Trennungsvereinbarung)
können
die
Kosten
eines
Scheidungsverfahrens
erheblich
reduziert
werden.
Darüber
hinaus
ist
es
dann
ausreichend,
wenn
die
antragstellende
Partei
anwaltlich
vertreten
ist.
Die
andere
Partei
muss
keinen
eigenen
Anwalt
im
Verfahren
haben.
Die
Ehescheidung
kann
somit
unter
Beteiligung
nur
einer
Anwältin
oder
eines
Anwaltes
durchgeführt
werden.
Das spart annähernd die Hälfte der Verfahrenskosten.
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